Hartmut Bieg, Gerd Waschbusch

Buchführung

9. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-482-51639-9

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Buchführung (9. Auflage)

3. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

3.1 Die Buchführungspflichten

3.1.1 Eindeutige handels- und steuerrechtliche Regelungen

Die Pflicht zur Buchführung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung handelsrechtlich (vgl. §§ 238 ff. HGB) und steuerrechtlich (vgl. §§ 140 ff. AO sowie diverse Sondervorschriften) eindeutig geregelt.

3.1.2 Die handelsrechtliche Buchführungspflicht

Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, „Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“. Von dieser Verpflichtung sind lediglich diejenigen Einzelkaufleute ausgenommen, die die Voraussetzungen des § 241a HGB erfüllen. Die auf dem Handelsgesetzbuch beruhende Verpflichtung zur Buchführung ist also mit der Kaufmannseigenschaft eng verknüpft. Kaufmann i. S. d. § 1 Abs. 1 HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handelsgewerbe definiert § 1 Abs. 2 HGB jeden Gewerbebetrieb, es sei denn, die Unternehmung erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Letztere, die sogenannten Kleingewerbetreibenden, sind demnach keine Kaufleute i. S. d. HGB und unterli...

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