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Umsatzsteuer | Zur Steuerbefreiung der Verwaltung von Unterstützungskassen
Nach dem sind die Verwaltungsleistungen von betrieblichen Versorgungseinrichtungen jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig, wenn die Arbeitnehmer kein Anlagerisiko tragen und der Arbeitgeber zur Zahlung an das Altersversorgungssystem gegenüber seinen Arbeitnehmern gesetzlich verpflichtet ist.
Die Klägerin, eine Verwaltungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke, die aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen mit Trägerunternehmen Verwaltungsleistungen für Versorgungs- und freie Unterstützungskassen erbrachte, obsiegte im Streitfall. Sie hat sich gegen die Steuerbefreiung gewendet, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Der BFH hat § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG unionsrechtskonform eng ausgelegt.