Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) entspricht.
1. Im Streitfall richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG; denn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist bereits vor dem zugestellt worden (vgl. Art. 4 des 2.FGOÄndG).
2. a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss —abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall ihrer Offenkundigkeit— schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers auf die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen und deren Bedeutung für die Allgemeinheit. Insbesondere muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, inwieweit die streitigen Rechtsfragen im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sind. Dies gilt auch dann, wenn die grundsätzliche Bedeutung —wie hier— auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (vgl. z.B. , BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, 844, unter 2. b und c, m.w.N.). Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift reicht dazu nicht aus (BFH-Beschluss in BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, 844; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
aa) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält zum einen die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob Art. 6 Abs. 1 GG mit dem dort garantierten besonderen Schutz der Familie es gebiete, im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht nur eine Zusammenveranlagung zwischen Ehegatten (vgl. §§ 26 Abs. 1, 26b EStG), sondern auch zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Großeltern und Enkelkindern zu ermöglichen. Eine nähere Begründung für die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat der Kläger nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an den gebotenen Ausführungen darüber, wieso diese Frage trotz des (BVerfGE 18, 97, 104 ff.), in dem das BVerfG die Einkommensteuerzusammenveranlagung zwischen Eltern und Kindern nach § 27 EStG 1951 bis 1958 als mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar angesehen hat, einer weiteren höchstrichterlichen Klärung bedürfe.
bb) Nicht schlüssig dargelegt hat der Kläger auch die weitere von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob der Grundsatz von Treu und Glauben und speziell der Verwirkungsgedanke dem Erlass eines auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Einkommensteueränderungsbescheids und dem Erlass von auf § 233a AO 1977 basierenden Zinsbescheiden entgegenstehen, wenn die Finanzbehörde diese Bescheide erst Jahre nach dem Bekanntwerden der einschlägigen neuen Tatsachen erlasse und der Steuerpflichtige aus diesem Verhalten der Behörde habe schließen dürfen, dass er mit Steuernachforderungen und der Geltendmachung der darauf entfallenden Zinsen nicht mehr rechnen müsse. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an jeglichen Ausführungen des Klägers darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten sei.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG abgesehen.
4. Nur informatorisch weist der Senat darauf hin, dass der Kläger den von ihm begehrten Billigkeitserlass der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) festgesetzten Zinsen in einem gesonderten —vom hier anhängigen Festsetzungsverfahren zu unterscheidenden— Verfahren gegenüber dem FA geltend machen muss (vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 163 AO 1977 Tz. 20, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Fundstelle(n):
SAAAA-67527