Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung des Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO a.F.) dargelegt (zur zeitlichen Geltung von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).
Soweit geltend gemacht wird, zu der Frage, ob die Besicherung von nach dem gewährten Darlehen die Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen, die in Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebensfall enthalten sind, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG 1995 (jetzt: § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) zur Folge hat, liege eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vor, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil allein der Hinweis darauf, der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu einem vergleichbaren Fall noch nicht Stellung genommen, nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzutun. Hierfür wäre zumindest die Darlegung erforderlich gewesen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (, BFH/NV 1995, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.).
Auch der Vortrag des Klägers, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die Versteuerung der Zinsen zur Wehr zu setzen, zudem seien seine rechtlichen Interessen unzureichend berücksichtigt worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Sollten diese Erwägungen darauf zielen, dass für den Gesetzgeber die Verpflichtung bestanden habe, für vor dem abgeschlossene Lebensversicherungsverträge eine weitergehende Übergangsregelung zu treffen, so wäre insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit dem (Steuer-Eildienst 1992, 614) erforderlich gewesen.
Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1233 Nr. 10
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