BFH Beschluss v. - VIII B 118/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) entspricht.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss —von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen— schlüssig dargelegt werden. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. , BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang noch nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. , BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Klärung der Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob der Verlust eines der GmbH bei ihrer Gründung von ihrem mit 20 v.H. am Stammkapital beteiligten Gesellschafter gewährten Darlehens als Werbungskosten bei den Einkünften des Gesellschafters aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sei, wenn der Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer der Gesellschaft war und sich die Darlehensvaluta seinerseits durch ein sog. Existenzgründungsdarlehen (aus ERP-Mitteln) beschafft hat. Die Kläger tragen hierzu vor, dass der BFH bis heute keine Gelegenheit gehabt habe, zu Sachverhalten dieser Art Stellung zu beziehen. Es sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geboten, ”rechtliche Leitlinien dafür aufzustellen, unter welchen Umständen der Verlust von Existenzgründungsdarlehen beim Scheitern der Existenzgründung steuerlich zu berücksichtigen (sei), wenn die berufliche oder gewerbliche Existenz nicht in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder im Rahmen einer Personengesellschaft oder aber im Rahmen einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach altem Recht (25 %) erfolgte”. Aus der Sicht der Förderrichtlinien zur Gewährung von Existenzgründungsdarlehen sei jedenfalls der Förderzweck nicht die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen gewesen. Der Förderzweck habe vielmehr ausschließlich darin gelegen, die geförderte Person in die Lage zu versetzen, sich mit Hilfe des Darlehens eine berufliche Existenz aufzubauen. Die in Rede stehenden Darlehen seien daher entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) nicht den passiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den aktiven Einkünften (aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit) zuzuordnen.

Ferner sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob es sich bei den in Rede stehenden Darlehensverlusten um Werbungskosten oder aber um sog. negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handele.

b) Mit diesen Ausführungen haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG genügenden Weise dargelegt. Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit der umfänglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage bedurft, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verlust von Darlehen des Arbeitnehmer-Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft oder die Übernahme von Bürgschaften und vergleichbaren Risiken durch den Arbeitnehmer-Gesellschafter zugunsten seiner Kapitalgesellschaft zu Werbungskosten bei den Einkünften des Arbeitnehmer-Gesellschafters aus nichtselbständiger Arbeit führen können (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 1990, 23; vom VI R 48/88, BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758; vom VIII R 67/88, BFH/NV 1992, 33; vom VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111; vom VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663; vom VI R 4/91, BFH/NV 1993, 645; vom VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654; vom VI R 3/92, BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242; vom VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644; vom VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; vom VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323). Dabei hätten die Kläger insbesondere substantiiert auch darauf eingehen müssen, warum die in der zitierten BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht ausreichten bzw. welchen gewichtigen Einwänden in der Literatur oder in der Rechtsprechung der FG die vom BFH entwickelten Grundsätze ausgesetzt seien. Daran fehlt es im Streitfall.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAA-67516