Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist nicht mehr zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) befugt. Nach ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist sie zwischenzeitlich —offenbar schon während des finanzgerichtlichen Verfahrens— auf eine GmbH umgewandelt worden. Die Umwandlung einer KG auf eine GmbH führt handels- und steuerrechtlich zu ihrer Vollbeendigung (Urteile des erkennenden Senats vom VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324, 325, m.w.N.; vom VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401, 402). Die KG war nach Eintritt der Vollbeendigung nicht mehr fähig, Beteiligte eines Verfahrens vor den Finanzgerichten zu sein (§ 57 der Finanzgerichtsordnung —FGO—); ihr stand nach der Vollbeendigung auch kein Klagerecht nach § 48 FGO als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter zu. Da die angefochtenen Feststellungsbescheide und die Einspruchsentscheidung vor dem wirksam geworden sind, bestimmt sich die Befugnis, diese Bescheide mit der Klage anzufechten, nach der bis zum geltenden Fassung des § 48 FGO (, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426). Die Vollbeendigung einer Personengesellschaft führt notwendig zum Wegfall der Vertretungsbefugnis ihrer geschäftsführenden Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. (, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333). Das gilt auch, wenn die Vollbeendigung —wie offenbar im Streitfall— während eines anhängigen Klageverfahrens eintritt (, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359).
Ebenso wenig war die GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG nach § 48 FGO berechtigt, Bescheide über die Feststellung des gewerblichen Gewinns der KG mit der Klage anzufechten. Vielmehr sind Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis nach Vollbeendigung der Personengesellschaft uneingeschränkt auf die durch den angefochtenen Bescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten übergegangen (BFH-Urteile in BFHE 162, 99, 102, BStBl II 1991, 401; vom IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457, und vom VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318).
2. Die Beschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum geltenden Fassung —FGO a.F.— (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO a.F. in der gebotenen Form dargelegt.
Soweit sie die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) begehrt, hat sie in der Beschwerdebegründung ausgeführt, es bedürfe höchstrichterlicher Klärung, ob die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zur steuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten auch anwendbar seien, wenn der Arbeitsvertrag nicht unmittelbar zwischen den Ehegatten, sondern zwischen einer Personenhandelsgesellschaft und dem oder den Ehegatten der an ihr beteiligten Gesellschafter abgeschlossen worden sei. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber noch nicht ausreichend dargelegt. Hat sich der BFH bereits in einer früheren Entscheidung zu der vom Beschwerdeführer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage geäußert, muss sich dieser eingehend mit dem Rechtsproblem auseinander setzen und darlegen, worin er eine noch ungeklärte Frage sieht. Daran fehlt es im Streitfall.
Der BFH hat wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten auch auf Arbeitsverträge zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters anzuwenden sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622; vom IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; vom IV R 76/80, BFHE 139, 144, BStBl II 1983, 770; vom IV R 116/83, BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298; vom IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; vom IV R 17/89, BFHE 162, 90, BStBl II 1991, 18, und vom VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391). Der BFH hat ferner entschieden, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn keiner der Gesellschafter für sich allein beherrschenden Einfluss auf die Personengesellschaft ausüben kann, sie aber in gegenseitiger Abstimmung einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse regeln und deshalb gemeinsam als beherrschend angesehen werden können (Urteile in BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; in BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298, und vom VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457). Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin in ihrer Begründung nicht auseinander gesetzt.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) ist auch nicht ansatzweise bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1280 Nr. 10
FAAAA-67514