Gesetze: GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; GrdstVG § 9 Abs. 7
Leitsatz
Leitsatz:
1. Wer einen großen landwirtschaftlichen Betrieb führt und dabei alle maßgeblichen Entscheidungen selbst trifft und alle Verträge und Förderanträge selbst unterschreibt, ist unabhängig von der Höhe seines sonstigen Einkommens aus landwirtschaftsfremder Tätigkeit aktiver Landwirt im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes (und damit erwerbsprivilegiert im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG), auch wenn er über keine landwirtschaftliche Berufsausbildung verfügt.
2. Ist der auch beim Erwerb durch Landwirte anwendbare Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG (grobes Mißverhältnis des Kaufpreises zum Grundstückswert) erfüllt, kann sich der Veräußerer nicht auf unbillige Härte der Versagung (§ 9 Abs. 7 GrdstVG) berufen mit dem Argument, er benötige zur beabsichtigten und erforderlichen Sanierung seines Gebäudekomplexes gerade den überhöhten Kaufpreis.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 38/2017 S. 2894 QAAAG-56514
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