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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 U 16/13

Gesetze: SGB VII § 214 Abs. 3; RVO § 1154 Abs. 1 S. 1; RVO § 1154 Abs. 1 S. 5; RVO § 1154 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB VII § 76 Abs. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird eine Verletztenrente im Sinne von § 1154 Abs. 1 S. 1 RVO noch nach dem festgestellten Grad des Körperschadens nach dem Recht der DDR weitergezahlt, erfolgt im Falle einer Änderung eine Überprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 1154 Abs. 1 S. 2 RVO wie bei einer Erstfeststellung.

2. Ein Anspruch auf Erhöhung der Verletztenrente besteht auch in diesem Fall nur unter der Voraussetzung von § 73 Abs. 3 SGB VII.

3. Auch ein Anspruch auf Zahlung des Verschlimmerungsanteils auf eine abgefundene Rente entsteht in diesem Fall nur unter der Voraussetzung von § 76 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 73 Abs. 3 SGB VII.

Fundstelle(n):
IAAAG-56492

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