1. Wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Beschwerde der vor dem SG gestellte Antrag gegen einen Antragsgegner nicht als Hauptantrag, sondern nur als Hilfsantrag weiterverfolgt und stattdessen im Hauptantrag die Verurteilung des Beigeladenen des erstinstanzlichen Verfahrens verfolgt, fehlt es an einer Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, soweit über den neuen Hauptantrag ein Hauptsacheverfahren vor dem SG anhängig ist, sowie an einer erstinstanzlichen Eilentscheidung über den neuen Hauptantrag.
2. Die vom BSG in seinem Urteil vom - B 4 AS 44/15 R angenommene Ermessensreduzierung auf Null konnte nur in Fällen eines abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers anzunehmen sein.
Fundstelle(n): HAAAG-56488
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