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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 7 SB 86/15

Gesetze: SGB IX § 69

Leitsatz

Leitsatz:

Die Abgrenzung zwischen stärker behindernden Störungen mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (Einzel-GdB 30-40) und schweren Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Einzel-GdB 50-70) ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Fehlt es an stationären Aufenthalten auf psychiatrischem Fachgebiet, einer intensiven fachpsychiatrischen Behandlung und weiteren Indizien, die für eine schwere psychische Störung sprechen, wird die Grenze zur Schwerbehinderung regelmäßig nicht erreicht.

Fundstelle(n):
JAAAG-56483

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