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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 U 58/14

Gesetze: SGB VIII § 43; SGB VII § 105 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 4 Abs. 4; SGB VIII § 23; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8a; SGB VII § 8 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Der Unfallversicherungsschutz eines Kindes nach § 2 Abs 1 Nr 8a SGB VII setzt auch für Betreuungspersonen, die von Erziehungsberechtigten selbst gestellt werden, voraus, dass diese Betreuungspersonen beim zuständigen Jugendamt registriert sind.

Fundstelle(n):
KAAAG-56474

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