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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 1 R 65/13

Gesetze: ALG § 13 Abs. 1 S. 2; ALG § 21 Abs. 1; ALG § 21 Abs. 8 S. 1; ALG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 730 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Allein die Auflösung einer GbR begründet keinen Abgabetatbestand gemäß § 21 Abs. 8 S. 1 ALG. Erst mit der endgültigen Auseinandersetzung und damit der unwiderruflichen Einstellung der Unternehmertätigkeit mit der Übertragung des Gesellschaftsvermögens ist der Gesellschafter einer GbR aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Fundstelle(n):
NAAAG-56460

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