Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III und damit für eine Minderung der SGB II-Leistungen nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II aF. liegen nicht vor, wenn ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Leistungsberechtigten keine grob fahrlässige Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit darstellt, weil die unmittelbar - ohne vorherige Abmahnung - ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber rechtswidrig war.
Fundstelle(n): KIEHL QAAAG-56459
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