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LSG Bayern Urteil v. - L 4 KR 398/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung in einer Körperfunktion oder eine Abweichung vom Regelfall, die entstellend wirkt, und damit eine Erkrankung im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, ist bei einer Korrekturoperation, die nicht Teil eines Behandlungszyklus ist, der Befund, der dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die zweite Operation zugrunde liegt.

2. Psychische Leiden können einen Anspruch auf eine Brustkorrekturoperation grundsätzlich nicht begründen. Ein Vergleich der Kosten einer Psychotherapie mit den Kosten einer Korrekturoperation ist nicht vorzunehmen.

Fundstelle(n):
WAAAG-56431

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