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LSG Bayern Urteil v. - L 7 AS 462/17 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Streitgegenstand im Eilverfahren bestimmt sich nach dem Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren, also bei Leistungen nach dem SGB II auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum.

2. Beschlüsse im Eilverfahren haben Rechtskraft.

3. Beschlüsse im Eilverfahren können nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG geändert werden.

4. Zur Notwendigkeit von Eilregelungen bei eheähnlicher Gemeinschaft.

5. Vorläufige Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils.

6. Zur stationären Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe.

Fundstelle(n):
MAAAG-56430

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