2. Aufgrund des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Mainz vom , S. 3 AS 149/16, anhängig beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 4/16, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II erfüllt.
3. Das nach § 41a SGB II eingeräumte Ermessen ist im Regelfall auf Null reduziert. Dies folgt aus dem existenzsichernden Charakter dieser Grundsicherungsleistungen.
Fundstelle(n): PAAAG-56429
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