Wiederkehrende Beiträge
2. Aufl. 2017
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Vierter Teil: Wiederkehrende Anschlussbeiträge
§ 8 Refinanzierung leitungsgebundener Einrichtungen in Rheinland-Pfalz
I. Einführung
1Anders als in den übrigen Bundesländern ermächtigt das rheinland-pfälzische Kommunalabgabenrecht die Gebietskörperschaften, leitungsgebundene Einrichtungen auch durch wiederkehrende Beiträge zu refinanzieren. Diese Möglichkeit wurde in Rheinland-Pfalz bereits im Jahre 1977 eingeführt, durch das KAG RP vom erheblich verändert sowie mit der Neuregelung des KAG RP vom erneut umgestaltet. Zahlreiche rheinland-pfälzische Gemeinden nutzen wiederkehrende Anschlussbeiträge insbesondere, um eine möglichst vorteilsgerechte Verteilung der Kosten einer leitungsgebundenen kommunalen Einrichtung zu erreichen. Nachdem der Thüringer Gesetzgeber die Erhebung wiederkehrender Beiträge im Anschlussbeitragsrecht durch den am in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 Satz 2 TKAG zunächst ermöglicht hatte, wurde diese Bestimmung zum wieder aufgehoben. Sie wurde als entbehrlich angesehen, weil kein Einrichtungsträger in Thüringen von ihr Gebrauch gemacht hatte.
Öffentliche Einrichtungen, deren Refinanzierung gemäß § 7 Abs. 1 KAG RP durch Gebühren bzw...