Übertragung eines Zeitwertkonto-Guthabens bei Arbeitgeberwechsel ist nicht steuerbar
Zufluss von Arbeitslohn erst bei Auszahlung aus dem Zeitwertkonto
Verzinsung des Zeitwertkontos führt zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit
Leitsatz
1. Die Übertragung eines Guthabens auf einem Zeitwertkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber
ist nicht steuerbar. Der neue Arbeitgeber tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers und übernimmt dessen Verpflichtungen
aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme. Leistungen aus dem Wertguthaben durch den neuen Arbeitgeber gehören zu den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
2. Als Arbeitslohn zu versteuern ist noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem.
3. Wird der Betrag auf dem Zeitwertkonto verzinst, so sind die nach Ablauf des Ausgleichszeitraums ausgezahlten Zinsen keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit,
die im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht schon im Moment der Gutschrift auf dem Konto zu versteuern sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2017 S. 18 Nr. 41 DStR 2018 S. 6 Nr. 25 DStRE 2018 S. 776 Nr. 13 EFG 2017 S. 1585 Nr. 19 EStB 2018 S. 75 Nr. 2 GStB 2018 S. 37 Nr. 2 KÖSDI 2017 S. 20511 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2017 S. 3186 OAAAG-56331
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