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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 2539/14

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, BGB § 558c Abs. 2

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer nicht in einem touristisch anerkannten Feriengebiet belegenen Ferienwohnung

Leitsatz

1. Bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet. Dazu müssen die individuellen Vermietungszeiten mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden, wobei „Ort” nicht identisch mit dem Gebiet einer Gemeinde ist; er kann je nach der Struktur des (Ferien-)Wohnungsmarktes das Gebiet einer oder mehrerer vergleichbarer Gemeinden sowie lediglich Teile davon umfassen.

2. Liegt der Ort der Ferienwohnung selbst nicht direkt in einer vom Tourismus erschlossenen Region, ist auch kein strukturell zusammenhängender Ferienwohnungsmarkt in der Region erkennbar und gibt es auch keine amtlichen Belegungszahlen für Ferienwohnungen, kann für die Bestimmung der ortsüblichen Vermietungszeiten nicht auf Orte zurückgegriffen werden, die in einem in der näheren Umgebung befindlichen, touristisch interessanten und erschlossenen Feriengebiet liegen.

3. Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Steuerpflichtigen. Auf individuelle Vermietungszeiten anderer Vermieter von Ferienwohnungen im gleichen Ort kann er sich nur dann berufen, wenn diese Vermietungszeiten für den jeweiligen Ort repräsentativ sind; insoweit reichen drei Ferienwohnungen nicht aus, um repräsentative ortsübliche Vermietungszeiten für den Ort festzustellen.

4. Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Überschusserzielungsprognose überprüft werden, die den Anforderungen des , BStBl 2002 II S. 726) entspricht (u.a. Prognosezeitraum von 30 Jahren, Prognose anhand der letzten fünf Jahre, Sicherheitszuschlag zu den Einnahmen von 10 % und Sicherheitsabschlag bei den Ausgaben von 10 %).

Fundstelle(n):
DAAAG-56326

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