EntgTranspG § 16
Abschnitt 2: Individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit
§ 16 Öffentlicher Dienst
1Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. 2Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.
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GAAAG-56296