Gründe
Mit Beschlüssen vom VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hatte der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das (NV), mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf ... DM festgesetzt. Die gegen die Streitwertfestsetzung vom Kläger erhobene Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschluss vom gl. Az. als unbegründet zurückgewiesen.
Nunmehr erhebt der Kläger mit Schreiben vom —wiederum persönlich— erneut Gegenvorstellung gegen die genannten Beschlüsse des Senats und begehrt deren Aufhebung im Ganzen. Er beruft sich auf Prozessbetrug bzw. grob fahrlässige Angaben der mit der Sache befassten Hauptzollämter. Diese hätten der Wahrheit zuwider das Bestehen der Steuerforderung in Höhe von ... DM gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) behauptet, obwohl die Steuerforderung bereits mit Ablauf des Jahres 1988 verjährt gewesen sei. In dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Hauptzollamts X vom bestätigt dieses der Vollstreckungsstelle des Beklagten (Hauptzollamt —HZA—), dass die Hauptforderung in Höhe von ... DM Einfuhrumsatzsteuer, die Hinterziehungszinsen in Höhe von ... DM sowie die bis zum angefallenen Säumniszuschläge mit Ablauf des verjährt sind. Es beständen indes noch nicht verjährte Rückstände in Höhe von insgesamt ... DM. Der Kläger bestreitet auch das Bestehen dieser Forderung.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Im Gegensatz zu der vom Kläger zunächst erhobenen Gegenvorstellung, die ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet war, ist die neuerliche Gegenvorstellung, die sich gegen die Entscheidungen des BFH über die vom Kläger eingelegte Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde als solche richtet, schon deshalb unzulässig, weil für solche Gegenvorstellungen beim BFH, sollten sie ausnahmsweise statthaft sein, Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs besteht (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 806). Da diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt ist, ist die vom Kläger persönlich erhobene Gegenvorstellung schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Unabhängig davon wäre aber auch bei Einhaltung des Vertretungszwangs die Gegenvorstellung nicht statthaft, weil die angegriffenen Entscheidungen des BFH in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen sind und zudem die Voraussetzungen, unter denen gleichwohl ausnahmsweise eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen des BFH statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239) nach dem Vortrag des Klägers offensichtlich nicht erfüllt sind. Insbesondere scheidet eine Verletzung des Rechts des Klägers auf Gehör aus, weil er in keinem der zugrunde liegenden Verfahren vor dem BFH und nach Aktenlage auch nicht im Urteilsverfahren vor dem FG die Verjährung der zu vollstreckenden Steuerforderung bzw. eines Teils davon geltend gemacht hat.
Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen (vgl. , BFH/NV 1999, 1228).
Fundstelle(n):
XAAAA-67479