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Einkommensteuer | Keine Berücksichtigung von Kindergeld, aber von Betreuungsgeld bei der Ermittlung der eigenen Bezüge
Das entschieden, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter i. S. von § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld.
Der Kläger gewährt der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Hierfür beantragte er den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt kürzte die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld nach §§ 4a ff. BEEG sowie das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien. In Bezug auf das Kindergeld teilte das Finanzgericht die Auffassung des Klägers u...