Gründe
Aufgrund eines Vollstreckungsersuchens der Bezirkshauptmannschaft .../Österreich vom zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung in Höhe von umgerechnet ... DM aus einem gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) ergangenen Straferkenntnis wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr pfändete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Zentralfinanzamt —FA—) mit Verfügung vom die Ansprüche des Klägers gegen die Postbank. Nach Eingang der Zahlung durch die Postbank überwies das FA den eingezogenen Betrag in der Höhe der zur Vollstreckung gebrachten Forderung an die ersuchende Stelle.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen die Aufhebung und Einstellung aller gegen ihn gerichteten Zwangsmaßnahmen sowie die Rückerstattung des gepfändeten und eingezogenen Betrags. Wegen der weiteren Prozessgeschichte wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage VII B 35/01 verwiesen, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Richterablehnungsgesuchs durch das Finanzgericht (FG) zurückgewiesen hat.
Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an der Durchführung des erforderlichen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des FA. Hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sei der Kläger ebenfalls nicht gegen das FA vorgegangen und habe auch keinen Abrechnungsbescheid beantragt. Im Übrigen seien Vollstreckungsersuchen und Amtshilfe, anders als der Kläger meine, aufgrund eines rechtskräftigen Straferkenntnisses gegen den Kläger erfolgt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er wesentliche Verfahrensmängel des angefochtenen Urteils geltend macht.
Der Kläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache ”zu weiteren Veranlassungen in der dort anhängigen Beschwerdesache an das Landgericht, z.Hd. d. Präsidentin, Az.: ...”, zurückzuverweisen.
Die Revision ist unzulässig.
1. Für die Frage der Zulässigkeit der Revision sind im Streitfall gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) noch die bis zum geltenden Vorschriften maßgeblich, weil das angefochtene Urteil des FG am im Anschluss an die mündliche Verhandlung, mithin vor dem , verkündet worden ist.
2. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO a.F. gegeben ist. Keiner dieser Fälle liegt vor.
a) Das FG hat im Streitfall die Revision nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht eingelegt.
b) Gründe, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO a.F. gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.
Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO a.F. sind nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den betreffenden Mangel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom VII R 121/92, BFH/NV 1994, 40, ständige Rechtsprechung). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Soweit der Kläger geltend macht, an der angefochtenen Entscheidung habe ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt, ist das Vorbringen deshalb nicht schlüssig, weil der zur zulassungsfreien Revision führende Verfahrensfehler nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F. voraussetzt, dass der betreffende Richter mit Erfolg abgelehnt war. Dies hat der Kläger indes nicht vorgetragen und konnte es auch nicht vortragen, weil sein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter vom FG-Senat während einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung abgelehnt worden war. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vom beschließenden Senat mit Beschluss vom heutigen Tage VII B 35/01 zurückgewiesen worden. Darin hat der Senat auch ausgeführt, dass der Befangenheitsantrag vom FG ohne Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters, aber in geschäftsplanmäßiger Besetzung mit drei Richtern, mithin verfahrensfehlerfrei, abgelehnt worden ist.
Auch das Vorbringen des Klägers, der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei im vorliegenden Fall nicht eröffnet, wodurch er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), könnte nur dann als Geltendmachung eines zur zulassungsfreien Revision führenden Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. angesehen werden, wenn der Kläger substantiiert und schlüssig vorgetragen hätte, das FG habe willkürlich seine Zuständigkeit bejaht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 119 Rz. 5, m.w.N.). Dies hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen und hätte es auch nicht mit Erfolg vortragen können, weil das FG aufgrund eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom heutigen Tage VII B 35/01) tätig geworden ist. Eine lediglich rechtsirrige Bejahung des Rechtswegs durch das FG ist indes nicht als schlüssig vorgetragener Besetzungsmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 119 Nr. 1 FGO a.F. anzusehen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 6, m.w.N.).
Alle weiteren Rügen des Klägers ergeben keinen wesentlichen Verfahrensmangel, der eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F. rechtfertigen könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1142 Nr. 9
EAAAA-67468