Gründe
I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das durch Beschluss vom VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 1 000 000 DM festgesetzt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob das Hauptzollamt den Kostenschuldner zu Recht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert hatte. Auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am eine Kostenrechnung über 5 905 DM erlassen.
Mit als Erinnerung bezeichnetem Schreiben vom macht der Kostenschuldner geltend, der Streitwert sei zu Unrecht auf 1 000 000 DM festgesetzt worden. Er habe mit seinem Rechtsanwalt eine Streitwertvereinbarung getroffen, die auch für den BFH bindend sei. Danach sei von einem Streitwert von 3 000 DM auszugehen, so dass sich allenfalls Gerichtskosten in Höhe von 500 DM ergeben könnten.
Mit Beschluss vom (VII R 40/99, VII B 140/99) hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung gegen den in den Beschlüssen des und VII B 140/99 jeweils festgesetzten Streitwert zurückgewiesen.
II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.
1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von 5 905 DM für die gegen das Urteil des FG eingelegte Beschwerde ist mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH in BFH/NV 1989, 250).
2. Soweit sich der Kostenschuldner erneut gegen die Streitwertfestsetzung wendet, ist sein (als Erinnerung bezeichnetes) Rechtsmittel unzulässig.
Nach § 5 Abs. 1 GKG kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen, mit der grundsätzlich Einwendungen gegen die einzelnen Kostenansätze und den zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden können (vgl. , BFH/NV 1993, 488). Ist der Streitwert jedoch durch Beschluss des Gerichts nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt worden, kann er nicht mehr im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz überprüft werden. Es gelten vielmehr für die Überprüfung der Streitwertfestsetzung durch das Gericht die in § 25 Abs. 3 GKG getroffenen Regelungen. Im Ergebnis stehen danach im Verfahren vor dem BFH keinerlei förmliche Rechtsmittel zur Verfügung, nachdem die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG gegen Entscheidungen des BFH nicht statthaft ist.
3. Im Übrigen hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung als Anregung einer Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG ausgelegt. Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226). Daran ändert auch der Vortrag des Kostenschuldners nichts, er habe mit seinem Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung getroffen. Solche privatrechtlichen Vereinbarungen sind für den Ansatz von Gerichtskosten, die für die Tätigkeit der Gerichte erhoben werden, ohne Bedeutung.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Fundstelle(n):
GAAAA-67463