Ermäßigter Steuersatz für Vereinnahmung von Hafengeldern
Leitsatz
§ 12 Abs. 2 UStG, die Regelung für den ermäßigten Steuersatz, ist als Ausnahme von dem Grundsatz, dass der normale Steuersatz
Anwendung findet, eng auszulegen.
Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen kann nicht unter die Formulierung „kurzfristige Vermietung von Campingflächen”
nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG subsumiert werden. Diese unterliegt daher nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11
UStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 21 DStRE 2018 S. 799 Nr. 13 EFG 2017 S. 1481 Nr. 17 KÖSDI 2017 S. 20438 Nr. 9 OAAAG-55988
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