Einmalige Kapitalabfindung gegen eine der betrieblichen
Altersversorgung dienende Pensionskasse - regulärer
Einkommensteuer-Tarif oder außerordentliche Einkünfte
Leitsatz
Einmalige Kapitalzahlungen als Leistung aus Pensionskassen können zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7
EStG gehören.
Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient,
unterliegt jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuer-Tarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung
enthalten war.
Außerordentliche Einkünfte können nur dann vorliegen, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen VZ zu erfassen
sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1444 Nr. 17 KAAAG-55985
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