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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 254/15 EFG 2017 S. 1444 Nr. 17

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, EStG § 32a Abs. 1, EStG § 22 Nr. 5 Satz 1

Einmalige Kapitalabfindung gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse - regulärer Einkommensteuer-Tarif oder außerordentliche Einkünfte

Leitsatz

  1. Einmalige Kapitalzahlungen als Leistung aus Pensionskassen können zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.

  2. Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, unterliegt jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuer-Tarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war.

  3. Außerordentliche Einkünfte können nur dann vorliegen, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen VZ zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1444 Nr. 17
KAAAG-55985

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