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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1677/16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Aufwendungen für einen Promotionsberater nicht als Betriebsausgaben abziehbar

berufliche Veranlassung einer Promotion

Leitsatz

1. Erzielt die Steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Zahnärztin in einer eigenen Praxis, wendet sie sich zur Realierung ihres Promotionswunsches aufgrund einer Anzeige in der Zeitung an einen Promotionsberater und schließt sie mit diesem einen „Vertrag zur wissenschaftlichen Beratung”, demzufolge die Leistungen des Promotionsberaters und -vermittlers schwerpunktmäßig in der Mithilfe bei der Themenfindung der Doktorarbeit, der Analyse der gemäß den Prüfungsanordnungen in Betracht kommenden Fakultäten und der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Lehrstühle sowie in dem Vorschlag eines Betreuers „Doktorvater”) und der letztlich erfolgten Herstellung des Kontaktes zu diesem bestehen, so sind die Zahlungen an den Promotionsberater unabhängig von dem Promotionsvorhaben in Gänze nicht mit einer vom Markt vergüteten Weiterqualifikation verbunden, sind auch nicht Voraussetzung für den berufsbegleitenden Erwerb des Doktortitels und können daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Erwerb eines Doktortitels sei im erheblichen Umfang privat (mit-)veranlasst. Ist ein Promotionsvorhaben auf das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzuerkennen. Die berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn berufliche Kenntnisse mittels der Promotion vertieft und erweitert werden.

3. Nur Aufwendungen für Promotionen, bei denen – im Einzelfall objektiv nachvollziehbar – eine originär gesellschaftlich bedingte, titelinduzierte und einkommensneutrale Motivation und nicht eine qualifikationsinduzierte, beruflich veranlasste und damit einkommensrelevante Motivation im Vordergrund steht, sind dem steuerlich nicht relevanten Bereich der Einkommensverwendung zuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAG-55982

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