Betrieb von Handelsschiffen - Anwendung von § 41a EStG
Leitsatz
Die LSt entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem der Arbeitslohn dem ArbN zufließt. Bei monatlichen Lohnzahlungen entsteht die
auf die Löhne entfallende LSt damit jeweils im Monat der Zahlung der Löhne.
Die LSt ist dementsprechend von monatlichen Zahlungen einzubehalten.
Die Subvention des ArbG beim Betrieb von Handelsschiffen nach § 41a Abs. 4 EStG verlangt, dass das Schiff tatsächlich wie
im Gesetz beschrieben international eingesetzt wird.
Dabei kann nicht auf das Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgestellt werden, da die Lohnsteuer bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum
ermittelt wird. Bei monatlichen Lohnzahlungen knüpft die Einbehaltungspflicht der LSt damit an die Verhältnisse des jeweiligen
Lohnzahlungszeitraums (hier: Monat) an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1386 Nr. 16 IStR 2017 S. 7 Nr. 22 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2017 S. 714 FAAAG-55978
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