Teil VII: Schlussbestimmungen
Artikel 39 Verwahrer
(1) Der Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der Protokolle nach Artikel 38 (Verhältnis zu Protokollen).
(2) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnern dieses Übereinkommens innerhalb eines Kalendermonats
jede Unterzeichnung nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung),
die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung),
jeden Vorbehalt und jede Rücknahme oder Ersetzung eines Vorbehalts nach Artikel 28 (Vorbehalte),
jede Notifikation oder zusätzliche Notifikation nach Artikel 29 (Notifikationen),
jeden Änderungsvorschlag in Bezug auf dieses Übereinkommen nach Artikel 33 (Änderungen),
jeden Rücktritt von dem Übereinkommen nach Artikel 37 (Rücktritt) und
jede andere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
(3) Der Verwahrer führt öffentlich verfügbare Listen
der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen,
der von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens angebrachten Vorbehalte und
der von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens abgegebenen Notifikationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAG-55976