MLI Artikel 35

Teil VII: Schlussbestimmungen

Artikel 35 Wirksamwerden

(1) Dieses Übereinkommen wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen wirksam

  1. bei den im Abzugsweg [1] erhobenen Steuern auf Beträge, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem ersten Tag des nächsten Kalenderjahrs eintritt, das am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnt, und

  2. bei allen anderen durch diesen Vertragsstaat erhobenen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach einem Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten (oder nach einem kürzeren Zeitabschnitt, wenn alle Vertragsstaaten dem Verwahrer notifizieren, dass sie beabsichtigen, einen entsprechenden kürzeren Zeitabschnitt anzuwenden) ab dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnen.

(2) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschließlich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 5 Buchstabe a entscheiden, das Wort „Veranlagungszeitraum“ durch das Wort „Kalenderjahr“ zu ersetzen, und notifiziert dies dem Verwahrer.

(3) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschließlich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und des Absatzes 5 Buchstabe b entscheiden, die Bezugnahme auf „Veranlagungszeiträume […], die nach einem Zeitabschnitt von“ durch eine Bezugnahme auf „Veranlagungszeiträume […], die am oder nach dem 1. Januar des nächsten Jahres, das nach einem Zeitabschnitt von […] beginnt,“ zu ersetzen, und notifiziert dies dem Verwahrer.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 wird Artikel 16 (Verständigungsverfahren) in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen für einen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorgelegten Fall am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, wirksam, mit Ausnahme der Fälle, deren Vorlage bis zu diesem Tag im Rahmen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dessen Änderung durch das Übereinkommen nicht möglich war, unabhängig von dem Veranlagungszeitraum, auf den sich der Fall bezieht.

(5) Für ein neues unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, dessen Hinzufügung auf eine nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 5 erfolgte Erweiterung der Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen zurückzuführen ist, wird das Übereinkommen in jedem Vertragsstaat wirksam

  1. bei den im Abzugsweg [2] erhobenen Steuern auf Beträge, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem ersten Tag des nächsten Kalenderjahrs eintritt, das am oder nach dem 30. Tag nach dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen beginnt, und

  2. bei allen anderen durch diesen Vertragsstaat erhobenen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach einem Zeitabschnitt von neun Kalendermonaten (oder nach einem kürzeren Zeitabschnitt, wenn alle Vertragsstaaten dem Verwahrer notifizieren, dass sie beabsichtigen, einen entsprechenden kürzeren Zeitabschnitt anzuwenden) ab dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen beginnen.

(6) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass Absatz 4 nicht in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

(7)

  1. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten,

    1. die Bezugnahmen auf „dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,“ in den Absätzen 1 und 4 und

    2. die Bezugnahmen auf „dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen“ in Absatz 5

    durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren [3] für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen;

    iii)

    die Bezugnahmen auf „dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts“ in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 9 Buchstabe a und

    iv)

    die Bezugnahme auf „dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 9 Buchstabe b

    durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen;

    v)

    die Bezugnahmen auf „dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation“ in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buchstabe a und

    vi)

    die Bezugnahme auf „dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buchstabe b

    durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifikation in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen;

    vii)

    die Bezugnahmen auf „dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Absätze 1 und 2

    durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen;

    viii)

    die Bezugnahme auf den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Absatz 3,

    ix)

    die Bezugnahmen auf den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts“, den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts“ und den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Absatz 4 und

    x)

    die Bezugnahme auf den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Absatz 5 durch Bezugnahmen auf den „30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des Teiles VI (Schiedsverfahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen.

  2. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die einen Vorbehalt nach Buchstabe a anbringt, notifiziert zeitgleich dem Verwahrer und den anderen Vertragsstaaten die Bestätigung des Abschlusses ihrer innerstaatlichen Verfahren.

  3. Bringen ein oder mehrere Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens einen Vorbehalt nach diesem Absatz an, so wird der Tag des Wirksamwerdens des Übereinkommens, der Rücknahme oder Ersetzung eines Vorbehalts, einer zusätzlichen Notifikation in Bezug auf dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen oder des Teiles VI (Schiedsverfahren) für alle Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch diesen Absatz bestimmt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAG-55976

1Für CHE und LIE: an der Quelle.

2Für CHE und LIE: an der Quelle.

3Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Verfahren.