Teil VI: Schiedsverfahren
Artikel 18 Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI
Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich entscheiden, diesen Teil in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, und notifiziert dies dem Verwahrer. Dieser Teil gilt nur dann für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn beide Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.
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LAAAG-55976