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Aufenthaltsermittlung nur bei konkretem Vollstreckungsauftrag
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
Leitsatz: Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig.
Sachverhalt
Die Gläubigerin übermittelt dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel und erteilt ihm einen „Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gem. § 755 ZPO“, da dieser nach Auskunft des Einwohnermeldeamts unbekannt verzogen ist.
Fragen hierzu
Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen für die Zwangsvollstreckung vorliegen?
Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher grundsätzlich für die Zwangsvollstreckung zuständig ist?
Auf welche Weise kann ein Gerichtsvollzieher die Anschrift des Schuldners gem. § 755 ZPO ermitteln?
Welche Voraussetzungen müssen gem. § 755 ZPO für diese Aufenthaltsermittlung vorliegen?
Antworten
Grundsätzlich sind „Titel – Klausel – Zustellung“ die drei Grundvoraussetzungen für einen Zwangsvollstreckungs...