BAG Urteil v. - 4 AZR 798/14

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung - Tatbestandsmerkmal zwangsweise Unterbringung

Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 PsychKG BB 2009, § 11 Abs 1 S 2 PsychKG BB 2009, § 12 Abs 1 S 1 PsychKG BB 2009, § 13 Abs 2 PsychKG BB 2009, § 14 Abs 2 PsychKG BB 2009, Anh zu Anl C Entgeltgr S14 TVöD-B

Instanzenzug: Az: 1 Ca 2408/10 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 17 Sa 1250/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und ist seit dem Jahr 2001 bei dem beklagten Landkreis (im Folgenden Beklagter) im Sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den „Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-V/VKA) vom gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA.

3Die Klägerin berät und betreut suchtkranke und psychisch kranke Menschen sowie deren Angehörige. In diesem Zusammenhang übt sie auch Tätigkeiten aus, die für Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung nach dem „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (BbgPsychKG)“ vom erforderlich sind. Dabei hat die Klägerin zu beurteilen und ggf. zu entscheiden, ob eine (zwangsweise) Unterbringung einer von ihr betreuten Person in Betracht kommt.

4Mit Schreiben vom forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA) auf. Mit ihrer am erhobenen Klage hat sie die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei nur einheitlich zu bewerten, auf den zeitlichen Anteil von Einzeltätigkeiten komme es nicht an. Im Übrigen berate und betreue sie zu 63 vH ihrer Arbeitszeit psychisch kranke Menschen und entscheide auch über eine zwangsweise Unterbringung von ihr betreuter Personen. In den Jahren 2009 bis 2013 habe sie in 34 bis 54 Fällen eine Krisenintervention durchgeführt. Die Zahl der tatsächlich erfolgten Unterbringungen sei nicht maßgebend. Ziel ihrer Tätigkeit sei gerade, Unterbringungen möglichst zu vermeiden.

5Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Belang - beantragt

6Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Die Klägerin sei nicht im tariflich erforderlichen Maße mit Tätigkeiten befasst, die zur Entscheidung über zwangsweise Unterbringungen erforderlich seien. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag im Zeitraum von 2009 bis 2013 lediglich an vier Unterbringungsverfahren mitgewirkt. Der zeitliche Aufwand je Unterbringungsverfahren betrage - unstreitig - durchschnittlich nur drei bis vier Stunden.

7Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage - ganz überwiegend - stattgegeben. Mit der für ihn vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Im Revisionsverfahren haben die Parteien übereinstimmend beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Gründe

8Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht stattgegeben.

9I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur  - Rn. 18; - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl.  - Rn. 10 mwN) zulässig.

10II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Der Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs verpflichtet, die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen.

111. Das Landesarbeitsgericht hat für die Eingruppierung der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom (TVÜ-VKA) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht ua. die Entgeltordnung des TVöD-V zugrunde gelegt.

12a) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

13b) An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum in der Sache nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA. § 12 TVöD/VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung.

142. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

15a) Bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff  - Rn. 14; - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, nunmehr Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA.

16aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa  - Rn. 24; - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB  - Rn. 15 mwN; grdl. - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

17bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl.  - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten ( - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl.  - Rn. 25 mwN).

18cc) Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Das den entsprechenden Tätigkeiten zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch erkrankte und abhängigkeitskranke Menschen. Dass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist unerheblich.

19(1) Dieser Umstand könnte - unabhängig von der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten - allenfalls dann die Annahme verschiedener Arbeitsvorgänge rechtfertigen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein auseinandergehalten und voneinander getrennt wären. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keine organisatorischen Vorgaben getroffen, die eine Trennung der Tätigkeit bezüglich der verschiedenen Personengruppen vorsehen. Er hat insbesondere nicht vorgegeben, nach welchen Kriterien die Klägerin die - im Einzelfall tatsächlich sehr schwierige - Abgrenzung zwischen einer Suchterkrankung und einer „psychischen Erkrankung“ vorzunehmen hat.

20(2) Abgesehen davon sind nach § 1 Abs. 2 BbgPsychKG Abhängigkeitserkrankungen, die mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehen und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. Deshalb könnte die Bewertung der Betreuung beider Personengruppen auch dann nicht voneinander abweichen, wenn man von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen ausginge (vgl.  - Rn. 18).

21b) Die der Klägerin - einheitlich - übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.

22aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist.

23(1) Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG setzt die gerichtliche Anordnung der Unterbringung einen Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, voraus. Nach Satz 2 der Vorschrift bedarf es eines Antrags dann nicht, wenn das Krankenhaus im Falle einer sofortigen Aufnahme oder im Rahmen eines bereits bestehenden Krankenhausaufenthalts einen Antrag gestellt hat. § 11 Abs. 2 BbgPsychKG sieht vor, dass die Vollstreckung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung ebenso dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegt. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG kann der Sozialpsychiatrische Dienst überdies sogar selbst die einstweilige Unterbringung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

24(2) Dem Sozialpsychiatrischen Dienst kommt danach bei der Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen eine maßgebende Rolle zu. Im Gegensatz zu anderen landesgesetzlichen Regelungen, etwa in Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu zB  - Rn. 28 ff.), hat dieser sogar selbst eine Antrags- und Anordnungsbefugnis. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an Unterbringungsverfahren ist damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BbgPsychKG ausnahmsweise und lediglich für die Fälle der sofortigen Aufnahme oder der Zurückhaltung im Krankenhaus, in denen dem Sozialpsychiatrischen Dienst nur die Entlassung unverzüglich mitzuteilen ist.

25bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne. Aufgaben, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten zu verrichten hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht ( - Rn. 43 mwN).

26cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert schließlich die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich erheblichen Maße. Der Einwand des Beklagten, die Beteiligung der Klägerin an Unterbringungsverfahren falle tatsächlich nicht ins Gewicht, ist rechtlich nicht von Belang.

27(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat. Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen ( - Rn. 29; - 4 AZR 59/13 - Rn. 28, BAGE 151, 150).

28(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind. Die - von ihr vorgetragenen und vom Beklagten übernommenen - Zahlen sind nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt - die Notwendigkeit der Unterbringung und der Stellung eines entsprechenden Antrags zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während der gesamten auszuübenden Tätigkeit vorhalten.

293. Die Klägerin hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist, soweit ihr Begehren noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dh. für die Zeit ab Dezember 2009, gewahrt. Sie hat ihr Höhergruppierungsbegehren erstmals am und damit, wie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA erforderlich, innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Die einmalige Geltendmachung reichte nach Satz 2 der Tarifnorm auch für die später fällig werdenden Ansprüche aus.

304. Der Klägerin steht auch der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das Arbeitsentgelt der Klägerin für den Monat Dezember 2009 sei am fällig geworden (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD/VKA). Der Beklagte hat den Differenzbetrag daher ab dem zu verzinsen. Entsprechend beginnt der Zinslauf für die der Klägerin für die Folgemonate zustehenden Differenzbeträge jeweils am auf den Fälligkeitstag folgenden Tag.

31III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR798.14.0

Fundstelle(n):
NAAAG-55812