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BPatG Beschluss v. - 30 W (pat) 42/13

Gesetze: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 Abs 3 S 1 MarkenG

Markenbeschwerdeverfahren – "Dorzo plus T STADA/Dorzo" – zur rechtserhaltenden Benutzung – Benutzung als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie – Hinzufügung des Stammbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke – zur Kennzeichnungskraft – Übernahme einer an eine Wirkstoffbezeichnung angelehnten älteren Marke in eine jüngere Marke, die auch an eine Wirkstoffbezeichnung angelehnt ist – Gesamtbegriff – Hinweis auf Wirkstoffkombination – keine selbständig kennzeichnende Stellung

Leitsatz

Dorzo plus T STADA/Dorzo

1. Wird eine Marke als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie benutzt, so hat der Verkehr jedenfalls dann keine Veranlassung, den Abwandlungs- und den Stammbestandteil trotz graphisch einheitlicher Gestaltung als zwei getrennte Zeichen aufzufassen, wenn ihm auf der Verpackung neben dem Serienzeichen eine weitere Marke begegnet, die er unschwer als Firmenmarke erkennen kann (Abgrenzung zu BGH GRUR 2005, 515 – FERROSIL).

2. Wird eine Marke als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie benutzt und hat der Verkehr aufgrund der Umstände des Falles keine Veranlassung, in dem Abwandlungs- und dem Stammbestandteil zwei getrennte Zeichen zu erkennen, so verändert die Hinzufügung des Stammbestandteils den kennzeichnenden Charakter der Marke (Abgrenzung zu BGH GRUR 2013, 840 – PROTI II).

3. Wird eine an eine Wirkstoffbezeichnung angelehnte und daher nur schwach kennzeichnende ältere Marke (hier: "Dorzo" in Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung "Dorzolamid") in der Form in eine jüngere Zeichenkombination übernommen, dass der älteren Marke eine weitere an eine Wirkstoffbezeichnung angelehnte Bezeichnung hinzugefügt wird (hier: "plus T" in Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung "Timolol"), so versteht der Verkehr dies nach Art eines Gesamtbegriffs als Hinweis auf eine entsprechende Wirkstoffkombination, ohne der übernommenen älteren Marke insoweit eine selbständig kennzeichnende Stellung zuzumessen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NAAAG-55611

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