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Umsatzsteuer | Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie S. 2731(auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlässt, berechtigt, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist. (2) Bei einer defizitären Leistungstätigkeit von Gemeinden im [i]infoCenter „Bemessungsgrundlage“ NWB ZAAAA-41696 Rahmen der Daseinsvorsorge ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG grds. nicht (entsprechend) anwendbar.
Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gemeente Borsele vom - Rs. C-520/14 NWB OAAAF-74034 und dem war befürchtet worden, dass entgegen dem bisher herrschenden Verständnis eine unternehmerische Tätigkeit nicht mehr „anerkannt“ wird, wenn das für erbrachte Leistungen erhobene Entgelt die entstandenen Kosten nur zu einem geringen Bruchteil abdeckt. Das vorliegende Urteil stellt klar, dass diese Befürchtung nicht berechtigt ist und die Entscheidungen Sonderfälle betrafen. Wenn für bestimmte Leistungen eindeutig Entgelte erhoben werden, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, auch wenn sie weit geringer als die Selbstkosten sind (im Streitfall deckten die Entgelte maximal rund