BFH Beschluss v. - VII B 22/01

Gründe

Die nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) noch nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. an die Darlegung entspricht und die auf die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gestützte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. ordnungsgemäß bezeichnet ist (zu den Anforderungen einer korrekten Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 55 ff.).

Die angesprochene Rechtsfrage ist jedenfalls weder von grundsätzlicher Bedeutung noch weicht das Finanzgericht (FG) mit dem Rechtssatz ”die Verfehlungen des Mitgeschäftsführers können ihn (den Geschäftsführer), wie vorstehend dargelegt, gerade nicht aus seiner Gesamtverantwortung für die Belange der GmbH entlassen” von der in dem als Divergenzentscheidung benannten (BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278) geäußerten Auffassung des BFH ab. Jenes Senatsurteil hat ausgeführt, dass dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner ein Verschulden des steuerlichen Beraters der GmbH bei Fertigung der Steuererklärungen nicht zugerechnet werden kann, wenn ihn kein Auswahl- und Überwachungsverschulden trifft und er keinen Anlass hatte, die inhaltliche Richtigkeit der von dem Berater gefertigten Steuererklärung der GmbH zu überprüfen. Insoweit fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung einer Divergenz, nämlich, dass das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2001, 418). Eine Abweichung liegt indes nicht vor, wenn sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers letztlich nur ergibt, das FG habe den sich aus der Entscheidung des BFH ergebenden Rechtssatz fehlerhaft auf den Streitfall angewendet (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, mit eingehenden Rechtsprechungsnachweisen). Das FG hat den bezeichneten Rechtssatz im Hinblick auf das vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeblich nicht erkannte Fehlverhalten des Mitgeschäftsführers und nicht des steuerlichen Beraters der GmbH aufgestellt, und diesen Satz zudem in Anbetracht des zu beurteilenden Sachverhalts und unter Würdigung einer Zeugenaussage ausgesprochen. Es hat das Verschulden des Klägers gerade darin gesehen, dass er, der nach Auffassung des Gerichts mangels sprachlicher, wirtschaftlicher und steuerlicher Kenntnisse möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, die Pflichtverletzungen des Mitgeschäftsführers einer nach deutschem Recht geführten GmbH rechtzeitig zu erkennen, es versäumt hat, eine dritte, fachkundige Person mit der Überwachung und Kontrolle des Mitgeschäftsführers zu beauftragen. Der Steuerberater habe nämlich im Prozess erklärt, er habe kein entsprechendes Mandat gehabt.

Es ist richtig, dass sowohl die Entscheidung des BFH in BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278 als auch die Entscheidung des (BGHZ 133, 370) von dem abstrakten Rechtssatz getragen sind, dass interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen und der nicht betroffene Geschäftsführer kraft seiner bleibenden Überwachungspflichten nur zum Eingreifen veranlasst ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Diese Auffassung wird vom FG keineswegs in Abrede gestellt. Vielmehr nimmt das FG ausführlich dazu Stellung, dass wegen der lang anhaltenden Versäumnisse hinsichtlich der Zahlungspflichten der GmbH und daraufhin erfolgter Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, Besprechungen und nicht eingehaltener Ratenzahlungsversprechen seitens der GmbH sogar gravierende Anhaltspunkte vorlagen, die zu einem Eingreifen des zunächst mit der Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten nicht betrauten Geschäftsführers (des Klägers) Anlass gegeben hätten. Entgegen der vom Kläger in der Beschwerdeschrift geäußerten Auffassung hat das FG festgestellt, dass der Kläger den sowohl vom BFH als auch vom BGH geforderten Informations- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen und deshalb zur Haftung heranzuziehen ist. Mit dieser tatrichterlichen Würdigung des Verhaltens des Klägers weicht das FG von der Entscheidung des BFH nicht ab und wirft erst recht keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung deshalb auf, weil es in einer vom BGH ähnlich wie vom BFH entschiedenen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertreten würde.

Der Beschwerde ist zudem auch weder eine konkret formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen, noch eine Aussage dazu, aus welchem Grunde in Anbetracht der von der Beschwerde selbst zitierten Entscheidung des BFH in BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, die unter Angabe zahlreicher Rechtsprechungsnachweise ausführlich zum Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten solcher Geschäftsführer Stellung nimmt, die ihnen obliegende Pflichten dritten Personen (auch Mitgeschäftsführern) zur Besorgung überlassen haben, und der herangezogenen BGH-Entscheidung in BGHZ 133, 370, in der offenkundig zu dieser Frage die gleiche Auffassung wie vom BFH vertreten wird, ”wegen Berührung der Einheit der Rechtsordnung” noch Klärungsbedarf bestehen soll.

Fundstelle(n):
RAAAA-67374