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EuGH  - C-449/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb, RL 2006/112/EG Art 132 Abs 1 Buchst i, RL 2006/112/EG Art 132 Abs 1 Buchst j, FahrlG § 1, FahrlG § 10, EGRL 112/2006 Art 133, EGRL 112/2006 Art 134

Rechtsfrage

1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1?

2. Sollte Frage 1 zu bejahen sein:

Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben?

3. Sollte Frage 2 zu verneinen sein:

Setzt der Begriff des "Privatlehrers" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt?

4. Sollten Fragen 2 und 3 zu verneinen sein:

Wird ein Unterrichtender immer dann bereits als "Privatlehrer" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig, wenn er für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt oder sind an das Merkmal "Privatlehrer" weitere Anforderungen zu stellen?

Ausbildung; Einzelunternehmer; Fahrerlaubnis; Fahrlehrer; Mehrwertsteuer; Privatlehrer; Rechnung; Unterricht

Fundstelle(n):
KAAAG-55009

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