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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 135/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 geht § 16 SGB V vor.

2. Eine in Deutschland getroffene Feststellung von Arbeitsunfähigkeit verliert grundsätzlich nicht dadurch ihre Wirkung, dass der Versicherte sich danach überwiegend im EU-Ausland aufhält.

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 20 Nr. 35
DStR 2017 S. 14 Nr. 35
HAAAG-54988

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