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Schenkungsteuer – Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch (BFH)
Verzichtet ein künftiger gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers unterliegt der Steuerklasse II, sodass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Verzichtete der Kläger für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber s...