NWB-EV Nr. 9 vom Seite 293

Schenkung zu Lebzeiten: Oft sinnvoll – aber vielen Mandanten nicht „geheuer“?!

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

„Nicht ganz geheuer.“ So oder so ähnlich kann man das Gefühl vieler Mandanten wohl beschreiben, wenn die Sprache im Rahmen einer Beratung erstmals auf das Thema „Schenkung zu Lebzeiten“ kommt. Viele scheinen auch die beliebte Formulierung „ja, natürlich macht das Sinn, aber ...“ sofort im Kopf zu haben: Denn Vermögen frühzeitig auf die Erben zu übertragen, spart Steuern, unterstützt die Nachfolgegeneration und führt sie langsam an die Verantwortung heran, die mit der Übernahme von Immobilien, eines Unternehmens oder größeren Geldvermögens einhergeht. Das wissen auch Ihre Mandanten. Trotzdem tun sich nicht wenige erst einmal schwer damit, Vermögen bereits zu Lebzeiten aus der Hand zu geben.

Und die Gründe sind ja auch nachvollziehbar. Denn neben den unbestreitbar positiven Folgen einer Schenkung gibt es auch negative Aspekte, die man berücksichtigen muss. Dazu gehören z. B. der unerwünschte Weiterverkauf der Schenkung durch den Beschenkten, die Schmälerung des Vermögens aufgrund von Scheidung, unerwünschtes Verhalten – wie Straftaten und Drogenabhängigkeit – oder der Abbruch des Studiums. Oft ist es daher sinnvoll, Widerrufsklauseln in einen Schenkungsvertrag aufzunehmen. Dr. Hellmut Götz stellt in seinem Beitrag einzelne zivilrechtlich sinnvolle und gebräuchliche Vertragsklauseln dar – inklusive ausführlicher Formulierungsbeispiele. Daran anschließend geht er auf die schenkung- und erbschaftsteuerlichen Wirkungen ein.

Um den Schutz und Erhalt des Vermögens geht es auch im Beitrag von Sandra Kalthoff und Isabelle Henter . Genauer gesagt, um den Schutz der Gesellschaft vor Zugewinnausgleichs- oder Pflichtteilsansprüchen. Aus diesem Grund enthalten Gesellschaftsverträge bei Familienunternehmen und personalistischen GmbHs häufig Güterstandsklauseln, mit denen Gesellschafter verpflichtet werden, einen Ehevertrag abzuschließen, der das Ziel hat, den Geschäftsanteil aus den vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung herauszuhalten. Sandra Kalthoff und Isabelle Henter gehen in ihrem Beitrag u. a. den Fragen nach: Was kann und sollte in eine solche Güterstandsklausel zum Schutz der Gesellschaft aufgenommen werden? Welche Vor- und Nachteile sind damit verbunden? Kann der Gesellschafter-Ehegatte gesellschaftsrechtlich zum Abschluss eines Ehevertrags, der die wirtschaftlich nachteiligen Folgen für die Gesellschaft vermeidet, angehalten werden? Und wenn ja wie?

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 9/2017 Seite 293
NWB RAAAG-54882