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Scheidungskosten sind nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen
Der BFH dehnt das gesetzliche Abzugsverbot für Prozesskosten auf Scheidungskosten aus
Seit 2013 schließt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Aufwendungen für die „Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten)“ im Regelfall vom Abzug aus. Der BFH hat jetzt entschieden, diese Regelung gelte auch für Scheidungskosten. Entgegen den Bestimmungen des Familienrechts erfasse der zitierte Wortlaut Kosten des Scheidungsverfahrens. Zudem ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung, der Gesetzgeber habe gezielt Scheidungskosten vom Abzug ausschließen wollen. Schließlich sieht der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Existenzminimum des Steuerpflichtigen nicht gefährdet werde. In allen drei Punkten erscheinen die Argumente wenig überzeugend.
Scheidungskosten nicht mehr außergewöhnlich?
Das Rezensionsurteil zitiert die frühere Rechtsprechung, die Scheidungskosten als zwangsläufig angesehen hatte, teils unter dem Gesichtspunkt des rechtsgestaltenden Charakters der Ehescheidung, teils unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen. Das Urteil äußert sich nicht zu der Frage, ob an der Beurteilung als zwangsläufig festzuhalten ist. Ob Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnlich anzusehen sind, lässt das Urteil ausdrücklich offen, weil es na...