Investmentvermögen sind nach § 1 Abs. 2 InvStG i.d.F. des Streitjahres 2008 lediglich Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage,
die nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
Bei Veräußerung von Fonds-Anteilen ist die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des sog. Transparenzprinzips zu ermitteln.
Bei Ermittlung des positiven Aktiengewinns i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind Verluste und Gewinne des Fonds aus Options-
und Termingeschäften, die der Fonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung
der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAG-54810
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