Gemischt-genutztes Grundstück - Zeitpunkt der Zuordnung
Leitsatz
Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand - hier eine Immobilie - für unternehmerische und unternehmensfremde Zwecke, muss
er grds. bereits bei Bezug der Gegenstände festlegen, ob er ein ihm zustehendes Wahlrecht ausüben will (Zuordnung des Gegenstandes
zu seinem Unternehmen). Die Entscheidung darüber ist dem FA zeitnah zu übermitteln.
Der Begriff „zeitnah” bedeutet, dass die Zuordnungsentscheidung grds. bei Leistungsbezug, spätestens aber bis zur gesetzlichen
Abgabe der Steuererklärungen erfolgen soll, d. h. bis zum 31.5. des jeweiligen Folgejahres.
Wird die gesetzliche Abgabefrist um fast zwei Jahre überschritten, liegt eine zeitnahe Übermittlung der Zuordnungsentscheidung
nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAG-54809
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