BFH Beschluss v. - VI S 34/99

Gründe

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Er war abzulehnen, weil die Antragstellerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht vorgelegt hat.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 119 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der PKH für jeden Rechtszug gesondert. Der Antragsteller hat dem beim Prozessgericht unter Verwendung des dafür eingeführten Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO) oder zu versichern, dass die Verhältnisse seit der beim Finanzgericht (FG) eingereichten Erklärung unverändert geblieben sind (vgl. , BFH/NV 2000, 866, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 12, 16). Die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO kann, wenn die Antragstellerin —wie im Streitfall— bei der Einlegung der Revision durch eine postulationsfähige Person vertreten war, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht werden (vgl. , BFH/NV 1994, 899).

Im Streitfall ist die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO jedoch bis zum heutigen Tage nicht eingereicht worden. Einer besonderen Aufforderung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zur Abgabe dieser Erklärung bedurfte es nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom X S 6/96, BFH/NV 1997, 608, und vom X B 180/87, BFH/NV 1989, 251).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 911 Nr. 7
NAAAA-67332