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FG Rheinland-Pfalz 22.03.2017 2 K 2100/15, BBK 17/2017 S. 785

Steuerrecht | Zufluss von Honoraren durch Aufrechnung

Honorarforderungen können einem Anwalt dadurch zufließen, dass der Anwalt gegenüber seinem Mandanten mit Fremdgeldern aufrechnet, die er für den Mandanten eingezogen hat. Der Zufluss im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG hängt nicht davon ab, ob die Aufrechnung rechtmäßig ist. Nach dem FG kommt es für den [i]Zufluss setzt kein Behaltendürfen vorausZufluss einer Betriebseinnahme nämlich nicht auf das Behaltendürfen an. Eine spätere Rückzahlung des Geldes wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Rückzahlung aus, selbst wenn von Anfang an eine Rückzahlungsverpflichtung bestand.

[i]Anwalt rechnete mit eingezogenem Fremdgeld aufDer Kläger war Anwalt, der seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Er hatte einen Honoraranspruch in Höhe von 50.000 € gegen seinen Mandanten geltend gemacht und von einem Prozessgegner seines Mandanten 290.000 € aufgrund eines Vergleichs im Jahr 2011 erhalten. Der ...