Bilanzbuchhalter-Handbuch
11. Aufl. 2017
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F. Prüfung
501Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 2 HGB, § 14 PublG). Abschlussprüfer können nur Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (§ 319 Abs. 1 HGB). Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt (§ 318 Abs. 1 HGB). Wenn kein Abschlussprüfer bestellt wird, gilt der Abschlussprüfer des Mutterunternehmens als Konzernabschlussprüfer bestellt (vgl. im Einzelnen § 318 Abs. 2 HGB).
502Prüfungspflichtige Unterlagen sind nach § 317 HGB
Konzernabschluss und
Konzernlagebericht
unter Einbeziehung der Buchführung.
503Kriterien für die Prüfung sind nach § 317 HGB die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften und
der sie ergänzenden Bestimmungen von Gesellschaftsvertrag oder der Satzung.
Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften bzw. Gesellschaftsvertrag und Satzung bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
504Bei Konzernabschlüssen sind auch die zum Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse darauf zu prüfen, ob sie den GoB entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet sind. Sind Jahresabsch...