Bilanzbuchhalter-Handbuch
11. Aufl. 2017
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D. Allgemeine Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
I. Ausweis sämtlicher Vermögensgegenstände
1. Allgemeine Zurechnungsregeln
501Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss vorbehaltlich abweichender Bestimmungen sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten. Durch Satz 2 dieser Vorschrift wird ausdrücklich bestimmt, dass Vermögensgegenstände in die Bilanz des Eigentümers aufzunehmen sind. Maßgebend ist insoweit das zivilrechtliche Eigentum. Für den Fall, dass ein Vermögensgegenstand nicht dem (zivilrechtlichen) Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen ist, ist der Vermögensgegenstand in der Bilanz des wirtschaftlichen Eigentümers auszuweisen.
502Für die Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen an einem Vermögensgegenstand wirtschaftliches Eigentum begründet wird, sind die Grundsätze des § 39 AO maßgebend (vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 5. Aufl., § 246 HGB Rz. 221 ff.). Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wird wirtschaftliches Eigentum dadurch begründet, dass ein anderer als der (zivilrechtliche) Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt...BStBl 2013 II S. 165BStBl 2016 II S. 961BStBl 2016 I S. 1324