Bilanzbuchhalter-Handbuch
11. Aufl. 2017
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G. Buchungen im Zahlungs- und Finanzbereich
I. Buchung von Anzahlungen
1. Umsatzsteuerpflicht
1201Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Anzahlungen sind deshalb umsatzsteuerpflichtig, wenn sie sich auf umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen beziehen.
2. Bewertung und Ausweis
1202Geleistete Anzahlungen werden mit ihren Anschaffungskosten aktiviert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 253 Abs. 1 HGB). Da die Vorsteuer abzugsfähig ist (§ 15 UStG; § 9b Abs. 1 EStG), entspricht der beizulegende Wert dem Nettobetrag.
1203Erhaltene Anzahlungen sind Verbindlichkeiten und mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Enthält die Anzahlung einen offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, ist die durch die Abführung bewirkte Gewinnminderung (Betriebsvermögensvergleich) durch eine aktive Rechnungsabgrenzung zu neutralisieren (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG).
In der durch BilMoG aktualisierten Fassung des § 250 HGB fehlt eine derartige Ansatzpflicht. Hier würde man den Net...