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Wohnungseigentumsrecht | Stimmrechtsausschluss bei einem Insichgeschäft
Ein Wohnungseigentümer ist in der Versammlung der Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, das sich auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht, „mit ihm“ beschlossen werden soll. Er wird also selbst zum Vertragspartner der Wohnungseigentümerschaft (§ 25 Abs. 5 WEG). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus unterliegt ein Wohnungseigentümer zudem einem Stimmrechtsausschluss bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.
[i]infoCenter „Selbstkontrahieren“ NWB DAAAB-17519 Als Sondervorschrift zum Verbot eines Insichgeschäfts (§ 181 BGB) sieht § 25 Abs. 5 WEG keinen allgemeinen Ausschluss des Stimmrechts vor, sonder...