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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 9 SO 137/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Eilfall endet mit der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall bzw. dem Zeitpunkt, zu dem der Nothelfer in der Lage ist, seine Obliegenheit, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, zu erfüllen.

2. Der Tag der Kenntnis des Sozialhilfeträgers bzw. der Obliegenheitsverletzung durch den Nothelfer ist nicht dem Zeitraum des § 25 SGB XII zuzurechnen, sondern dem Zeitraum des Entstehens eines möglichen Anspruchs des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger.

Fundstelle(n):
NAAAG-54344

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